§§ 685, 765 Abs 2 ABGB
Die Verjährungsbestimmungen der § 685 Satz 2 ABGB und § 765 Abs 2 ABGB stimmen inhaltlich überein. Die kurzen Verjährungsfristen des § 1487a ABGB beginnen im Anwendungsbereich dieser Normen frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.