§§ 161 ff AußStrG 2005
Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.