§ 178 Abs 2 AußStrG 2005
Im Anwendungsbereich des AußStrG 2005 ist (weiterhin) von einer Pflicht des Verlassenschaftsgerichts auszugehen, an Liegenschaften eingeräumte uneigentliche Nachvermächtnisse von Amts wegen im Grundbuch anmerken zu lassen.
§ 178 Abs 2 AußStrG 2005
Im Anwendungsbereich des AußStrG 2005 ist (weiterhin) von einer Pflicht des Verlassenschaftsgerichts auszugehen, an Liegenschaften eingeräumte uneigentliche Nachvermächtnisse von Amts wegen im Grundbuch anmerken zu lassen.