§ 9 Z 4 Oö Wettgesetz
§ 9 Z 4 Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.
Beisatz: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verpönt Wetten mit einem Wetteinsatz, der eine bestimmte Höhe überschreitet. Aus dem Verbot ist abzuleiten, dass sich der Landesgesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. (T1)