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Die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten im UGB

RechnungswesenUniv.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB/David Roider, MSc (WU)/Mag. Maximilian Schreyvogl, WP/StB/CPARWZ 2024/32RWZ 2024, 180 Heft 6 v. 28.6.2024

Ein derivativ erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist gem § 203 Abs 5 UGB11Im Konzernabschluss ist durch den Verweis in § 261 Abs 1 UGB auch § 203 Abs 5 UGB anzuwenden. verpflichtend planmäßig über seinen voraussichtlichen Nutzungszeitraum, bzw wenn dieser nicht verlässlich geschätzt werden kann, über zehn Jahre abzuschreiben. Eine einheitliche Vorgehensweise für die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts, insb hinsichtlich der Ermittlung einer etwaigen außerplanmäßigen Abschreibung, ist in der Praxis bisher nicht erkennbar. AFRAC schafft mit AFRAC 41 nun ein Rahmenwerk für die Ermittlung sowohl der planmäßigen als auch einer außerplanmäßigen Abschreibung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts im UGB. Die bereits vorhandenen Ausführungen zur Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Konzernabschluss in AFRAC 33 sind ergänzend zu verstehen.22Vgl AFRAC 41 (März 2024) Erläut zu Rz 12. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die im März 2024 veröffentlichte AFRAC-Stellungnahme 41 und erläutert auch konzeptionelle Unterschiede zu den relevanten IFRS-Bestimmungen.33Die finale Stellungnahme wurde im März 2024 nach zweimaliger Veröffentlichung als Entwurf auf der Homepage des AFRAC veröffentlicht. Siehe für die finale Stellungnahme: AFRAC-Stellungnahme_41_Firmenwert_Final.pdf (abgerufen am 22. 4. 2024).

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