Zusammenfassung: Zu der Veröffentlichung von Kommentaren oder kritischen Standpunkten muss nicht den Vertretern aller politischen Parteien ein Stellungnahmerecht gewährt werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 lit b RFG
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Zusammenfassung: Zu der Veröffentlichung von Kommentaren oder kritischen Standpunkten muss nicht den Vertretern aller politischen Parteien ein Stellungnahmerecht gewährt werden.
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