Zusammenfassung: Die unterlassene Einholung einer Stellungnahme zum Vorwurf einer kriminellen Handlung verletzt den Grundsatz audiatur et altera pars.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die unterlassene Einholung einer Stellungnahme zum Vorwurf einer kriminellen Handlung verletzt den Grundsatz audiatur et altera pars.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG
Schlagwörter: