Die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG gilt auch für Unterrichtsleistungen, wenn der Unterricht in Form von Online-Schulungen (Fernlehrgänge, Fernstudium) erbracht wird. Da es im Wesentlichen auf die Vermittlung von Kenntnissen berufsbildender Art ankommt, ist die Art und Weise der Wissensvermittlung ohne Belang - das Erreichen der gesetzlichen Ziele ist maßgeblich.