Zur Entrichtung der Ergänzungs-Wasseranschlussabgabe für ein Superädifikat ist der Grundeigentümer verpflichtet (VwGH 18. 6. 2024, Ra 2022/13/0097).
Schlagwörter:
Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe, Abgabenschuldner, Benützungsgebühren, Interessentenbeiträge.