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Steuerabzug bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden Neue Verpflichtung für bestimmte Rechtsträger ab 1. 1. 2025

Schwerpunkt HochwasserAufsatzRené WindRFG 2024/31RFG 2024, 139 - 144 Heft 4 v. 20.11.2024

Bei Zahlungen für die Einräumung von (bestimmten) Leitungsrechten ist bereits seit 1. 1. 2019 ein verpflichtender Steuerabzug durch den Infrastrukturbetreiber vorgesehen. Dieses Regelungsregime ist mit dem AbgÄG 2024 auf Zahlungen bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgedehnt worden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung trifft diese Verpflichtung va Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften und Wasserverbände. Die betroffenen Rechtsträger haben daher nach Maßgabe des § 107 EStG bei Zahlungen ab dem 1. 1. 2025 die Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Es zeigt sich jedoch, dass nicht sämtliche Zahlungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden unter das neue Regelungsregime der Abzugsteuer fallen. Auch sind umsatzsteuer- und gebührenrechtliche Besonderheiten zu beachten.

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