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Bedingt die Baumhaftung der Gemeinde de lege lata et ferenda eine Rückstellungsdotierung für Haftungen nach der VRV 2015? Insb im Siedlungsraum, im deutlich eingeschränkten Maße aber auch in Wald- und Naturgebieten haftet die Gemeinde als Baum- und Wegehalter uU für Schadensereignisse bei Dritten, die durch das Umstürzen von Bäumen oder das Herabfallen von Ästen (FN 1) eintreten. Dieser Beitrag skizziert den Umfang dieser Haftung und ob und inwieweit diesem Risiko nach der VRV 2015 (FN 2) durch den Ansatz einer Rückstellung für Haftungen im Rechnungsabschluss entsprochen werden kann.

Schwerpunkt BaumhaftungAufsatzAlexander Herbst, Veronika MeszaritsRFG 2024/13RFG 2024, 47 - 54 Heft 2 v. 7.6.2024

Zunächst werden die Rechtsgrundlagen zu den Haftungsverpflichtungen vor und nach dem HaftRÄG 2024 (FN ) sowie mögliche Maßnahmen zu ihrer Eindämmung/Abwälzung in Grundzügen skizziert, um auf Basis des damit erlangten Risikoverständnisses eine Prüfung des Ansatzgebots von Rückstellungen für Haftungen iZm dem Baumbestand zu ermöglichen. In den Fallbeispielen werden die im Fall eines Rückstellungsansatzes notwendigen Buchungen dargestellt.

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