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Keine Angstschnitte mehr - zur neuen Baumhaftung

Schwerpunkt BaumhaftungAufsatzFerdinand KerschnerRFG 2024/12RFG 2024, 43 - 46 Heft 2 v. 7.6.2024

Am 1. 5. 2024 tritt die neue Baumhaftung gem § 1319b ABGB in Kraft. Damit sollten das Baumschneiden bzw Rückschneiden aus Angst vor einem (allenfalls enormen) Haftungsrisiko der Vergangenheit angehören. Damit hat die Regierung die in ihrem Programm angekündigte Haftungserleichterung - gerade auch aus ökologischen Gründen - verwirklicht. Das Kernstück der Neuregelung bildet mM die Abkehr von der von der Rechtsprechung praeter (mE contra) legem angenommenen Beweislastumkehr. Der durch einen Baum Geschädigte hat nunmehr - wie schon immer in Deutschland - alle Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Bei entsprechenden Zweifeln ist eine Klage abzuweisen.Ob sich die in § 1319b Abs 2 ABGB versuchte nähere Determinierung der Sorgfaltspflichten der Baumhalter in der Praxis bewähren wird, muss sich erst erweisen. Jedenfalls wird die Neuregelung zu einer Budgetentlastung der Gemeinden führen.

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