Am 1. 5. 2024 tritt die neue Baumhaftung gem § 1319b ABGB in Kraft. Damit sollten das Baumschneiden bzw Rückschneiden aus Angst vor einem (allenfalls enormen) Haftungsrisiko der Vergangenheit angehören. Damit hat die Regierung die in ihrem Programm angekündigte Haftungserleichterung - gerade auch aus ökologischen Gründen - verwirklicht. Das Kernstück der Neuregelung bildet mM die Abkehr von der von der Rechtsprechung praeter (mE contra) legem angenommenen Beweislastumkehr. Der durch einen Baum Geschädigte hat nunmehr - wie schon immer in Deutschland - alle Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Bei entsprechenden Zweifeln ist eine Klage abzuweisen.Ob sich die in § 1319b Abs 2 ABGB versuchte nähere Determinierung der Sorgfaltspflichten der Baumhalter in der Praxis bewähren wird, muss sich erst erweisen. Jedenfalls wird die Neuregelung zu einer Budgetentlastung der Gemeinden führen.