Im Lichte der neuesten Rechtsprechung des VfGH behandelt dieser Artikel den sich besonders auch in Wien abzeichnenden Trend, Veranstaltungen als Versammlungen bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen, die aber bei näherer Betrachtung mehr der Unterhaltung als der Kundgebung einer Meinung zu dienen scheinen. Bei diesen Veranstaltungen ist auffällig, dass zwar einzelne für eine Demonstration typische Elemente wie die Vertretung einer politischen Meinung auf Plakaten vorliegen, jedoch Musikdarbietungen, Tanz und die Konsumation von Genussmitteln im Vordergrund stehen. Es stellt sich die Frage, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen diese oft herkömmlich als "Rave-Partys" betitelten Veranstaltungen tatsächlich als Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes zu qualifizieren sind.