In der gemeinderechtlichen Praxis spielen Gemeindeverbände eine zentrale Rolle und verkörpern geradezu sinnbildlich die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Kriterien, die für die Bildung von Gemeindeverbänden nach Art 116a B-VG gelten, bewusst unbestimmt und damit weit formuliert. Durch die B-VG-Nov BGBl I 2011/60 wird den Gemeinden eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, ihre Angelegenheiten auf einen Verband zu übertragen. Der Beitrag untersucht, wie weit dieser Spielraum auf verfassungsrechtlicher Ebene tatsächlich reicht und wo die Grenzen interkommunaler Zusammenarbeit, insb mit Blick auf die Bildung von Mehrzweck- und Mischverbänden, zu ziehen sind.