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Investitionszuschüsse gem § 36 VRV 2015 dem Grunde und der Höhe nach Die Umstellung auf die VRV 2015 bringt auch die Verpflichtung zum Ausweis und zur Bewertung von auflösend bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüssen nach sich. Hierbei anzuwendende Normen stehen im Fokus dieses Beitrags

BetriebswirtschaftAufsatzAlexander HerbstRFG 2020/12RFG 2020, 51 - 56 Heft 1 v. 21.2.2020

Bei der Bilanzierung von Zuschüssen ist zwischen unechten und echten Zuschüssen sowie bei Letzteren zwischen Aufwands- und Investitionszuschüssen zu differenzieren. Auch nicht alle, sondern nur die auflösend bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüsse fallen unter § 36 VRV 2015. Der Beitrag grenzt die unterschiedlichen Ausprägungsformen möglicher Zuschüsse im Allgemeinen voneinander ab und beleuchtet den Ansatz von auflösend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen dem Grunde und der Höhe nach im Besonderen.

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