Bei der Bilanzierung von Zuschüssen ist zwischen unechten und echten Zuschüssen sowie bei Letzteren zwischen Aufwands- und Investitionszuschüssen zu differenzieren. Auch nicht alle, sondern nur die auflösend bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüsse fallen unter § 36 VRV 2015. Der Beitrag grenzt die unterschiedlichen Ausprägungsformen möglicher Zuschüsse im Allgemeinen voneinander ab und beleuchtet den Ansatz von auflösend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen dem Grunde und der Höhe nach im Besonderen.