Mit dem StabilitätsG 2012 erfolgte im Bereich der Ertragsbesteuerung von Grundstücksverkäufen eine Gleichstellung von Körperschaften öffentlichen Rechts mit natürlichen Personen. Grundstücksverkäufe von Gemeinden vor dem 1. 4. 2012 waren von der Besteuerung nicht erfasst. Seit dem StabilitätsG 2012 verweist das für die Gemeinden maßgebliche Körperschaftsteuergesetz in diesem Bereich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Da Gemeinden aus steuerlicher Sicht jedoch nicht gänzlich mit natürlichen Personen vergleichbar sind, kommen einzelne Bestimmungen nicht bzw nicht zur Gänze zur Anwendung.