Der BGH hat mit Beschluss vom 10. 12. 2025, 1 StR 387/25, seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung eine prozessuale Tat darstellen, aufgegeben und entschieden, dass unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum jeweils eigenständige prozessuale Taten iSv § 264 Abs 1 StPO sind. Damit werden sie nicht mehr als einheitliche prozessuale Tat behandelt.

