Ist in einem steuerlichen Beschwerdeverfahren (zB betreffend USt-Steuersatz oder NoVA) die Einreihung eines Gegenstandes in die zollrechtliche Kombinierte Nomenklatur strittig und wird die Beschwerde nicht durch die für die Einreihung in den Zolltarif erforderlichen Muster, Abbildungen oder Beschreibungen ergänzt, darf das BFG nicht meritorisch über die Beschwerde entscheiden. - VwGH 18. 12. 2025, Ro 2024/15/0026.

