Eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung eines Jobrades ist nicht nur unter dem Aspekt der Reduktion der Steuer- und Beitragslast,1 sondern auch in Bezug auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit von Interesse. Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist § 15a des Kollektivvertrages der Oö Ordensspitäler mit Öffentlichkeitsrecht, der die Entgeltumwandlung durch Einzelvertrag und maximal mit 10 % des Bruttomonatsgehalts und nur bis zum Existenzminimum zulässt, aber unter ausdrücklicher Anrechnung auf das kollektivvertragliche Entgelt.

