IO: § 150a
Gem § 150a IO ist eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Aus dem Wortlaut des § 150a IO ("oder anderer Personen") geht eindeutig hervor, dass auch eine Vorteilsgewährung durch einen Dritten von der Bestimmung umfasst ist. Eine ungültige Vereinbarung liegt vor, wenn diese im Hinblick auf einen bevorstehenden Sanierungsplan oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde, mit ihm also zumindest in einem losen Zusammenhang steht.

