IO: §§ 28 ff, §§ 43, 156, 160
§ 43 IO regelt die "Geltendmachung des Anfechtungsrechts" nachInsolvenzeröffnung. Danach kann die Anfechtung durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden, wobei die Anfechtung durch Klage gem § 43 Abs 2 IO (schon seit der Fassung RGBl 337/1914) "bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen Jahresfrist nach der Eröffnung" des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden muss. Bei der Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 IO handelt es sich um eine Präklusivfrist materiellen Rechts, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist.
