Die Diskussion um ein mögliches Verbot des Mehrfachagenten berührt zentrale Fragen der unionsrechtlichen Marktordnung. Teil 1 dieses Beitrags (RdW 2026/15, 14) zeigte, dass die IDD für einen derart tiefgreifenden Eingriff keine Grundlage bietet. Teil 2 richtet den Blick auf das Primärrecht: Die wirtschaftlichen Grundfreiheiten des AEUV ziehen enge Grenzen für nationale Strukturverbote. Die Analyse belegt, dass ein generelles Berufsverbot für Mehrfachagenten unionsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.1

