In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind im Kalenderjahr 2026 folgende Regelbedarfsätze anzuwenden (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002):
Altersgruppe 0-5 Jahre: 360 €Altersgruppe 6-9 Jahre: 460 €In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind im Kalenderjahr 2026 folgende Regelbedarfsätze anzuwenden (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002):
Altersgruppe 0-5 Jahre: 360 €Altersgruppe 6-9 Jahre: 460 €