In den Bilanzen der Bank hat die Außenprüfung Sparguthaben, die 30 Jahre lang nicht mehr bewegt wurden, gewinnerhöhend aufgelöst. Nur die Bilanzberichtigung für verjährte Veranlagungsjahre, für die grds die Wiederaufnahme möglich wäre, kann zu Gewinnzuschlägen gem § 4 Abs 2 EStG zum körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn eines späteren Jahres führen, keinesfalls aber die Bilanzberichtigung für noch nicht verjährte Jahre. - VwGH 24. 4. 2025, Ra 2023/15/0112.