GSVG: § 2 Abs 1 Z 3
ASVG: § 8 Abs 1 Z 2 lit d
Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH unterliegen nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, sofern die Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG besteht. Wird ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Milizübung einberufen, tritt für die Dauer des Präsenzdienstes an die Stelle der zuvor bestehenden Pflichtversicherung als in persönlicher Abhängigkeit beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit d ASVG, die einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ebenso entgegensteht wie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Geschäftsführertätigkeit selbst. Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt somit während der Milizübung nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.