ABGB: §§ 6 f
PSG: §§ 9, 35
Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Der Stiftungszweck kann ua nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird. Kommt ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, können verschiedene Personen eine Auflösung durch das Gericht beantragen (§ 35 Abs 3 PSG).