PSG: §§ 9, 14, 20
Der Stiftungsprüfer ist dem Stiftungsvorstand als Kontrollorgan beigestellt und neben dem Vorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Stiftung (vgl § 14 Abs 1 PSG). Seine wesentliche Funktion liegt darin, das bei der Stiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern bestehende Kontrolldefizit auszugleichen (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP ).