KSchG: §§ 6, 28, 29
Im vorliegenden Verbandsverfahren hatte sich der OGH mit mehreren AGB-Klauseln einer Bank zu befassen. Hervorzuheben ist hierbei die Klausel 5. Diese sieht vor: "Im Falle des verschuldeten Verzugs des Kreditnehmers wird auf sämtliche überfälligen Forderungen der jeweils aktuelle Sollzinssatz (Punkt 4. des Kreditvertrages) als Verzugszinssatz verrechnet und am Ende eines jeden Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen."