EuGVVO 2012: Art 1, Art 39, Art 45, Art 46
Im vorliegenden Fall wurde die in Malta ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen, die sie gesetzwidrig auch in Österreich angeboten hat, von den Vorinstanzen zur Rückzahlung des verspielten Betrags an eine österreichische Spielerin verpflichtet.