EuGVVO 2012: Art 7
Die in Österreich ansässige Kl beauftragte die in Italien situierte Bekl mit der Planung und Durchführung eines Bauprojekts in Bezug auf das von ihr (im Sprengel des ErstG) betriebene Wirtshaus. Der mündlich erteilte Auftrag beinhaltete auch die örtliche Bauaufsicht. Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort wurde nicht getroffen. Die Kl begehrt von der Bekl Schadenersatz wegen mangelhaft erbrachter (Planungs-)Leistungen sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden. Strittig ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.