ABGB: § 914
Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde. Im Unterschied zur Schiedsvereinbarung führt der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und zur (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem "Vorschaltverfahren" in dem ein Dritter typischerweise einen - für die Parteien nicht bindenden - Lösungsvorschlag unterbreitet. Neben privatautonomen Schlichtungsvereinbarungen existiert eine Reihe von gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahren, zB in Berufsordnungen freier Berufe (wie etwa § 94 ÄrzteG), im mietrechtlichen Außerstreitverfahren und in § 8 VerG 2002.