VO (EG) 1896/2006 : Art 1 ff
VO (EG) 1393/2007 : Art 1 ff
Die Bestimmungen der VO (EG) 1896/2006 [zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens] (EuMahnVO) und der VO (EG) 1393/2007 [über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten] (EuZustVO) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das Gericht - über einen entsprechenden Rechtsbehelf - verpflichtet ist, einen Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, wenn er dem Antragsgegner nicht oder unter Nichtbeachtung der Mindestvorschriften der Art 13-15 EuMahnVO zugestellt worden ist.