Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, ist als (aliquoter) "Anspruch auf den Gegenstand" (das Kontoguthaben) iSd § 444 Abs 2 StPO (hier noch idF vor BGBl I 2024/157) anzusehen und kann daher gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. OGH 26. 2. 2025, 3 Ob 222/24d.