§ 26c Abs 1 ZÄG normiert den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Berufspflicht für freiberuflich tätige Zahnärzte. § 26c Abs 6 ZÄG regelt, dass der/die Geschädigte den ihr/ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen kann. Wie alle Materiengesetze, die solche - gesetzlichen - Direktklagen anordnen (insb § 26 KHVG), sieht auch § 26c Abs 6 ZÄG vor, dass Versicherer und Versicherungsnehmer dadurch zu Solidarschuldnern werden. Macht die geschädigte Patientin einen solchen Direktanspruch gegen den Versicherer geltend, kommt hinsichtlich der Verjährung dieses Schadenersatzanspruchs eine analoge Anwendung der Fortlaufshemmung nach § 27 KHVG nicht in Betracht. OGH 29. 1. 2025, 7 Ob 204/24m.