Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25. 9. 2024, XI R 6/23) hatte die Frage zu entscheiden, ob strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage insofern mindern, als die gezahlten Bestechungsgelder von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.