Dem Unternehmer steht weder der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG noch die Umsatzsteuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu, wenn er wusste oder wissen musste, dass er mit seinen Umsätzen an einer Hinterziehung von EU-Umsatzsteuer teilnimmt. Es ist hingegen - wie bereits in VwGH 18. 12. 2019, Ra 2019/15/0045, ausgeführt - nicht schädlich, wenn sich die Hinterziehung lediglich auf im Drittland anfallende Steuern bezieht. - VwGH 22. 1. 2025, Ra 2024/13/0109.