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NÖ GVG 2007: Verschmelzung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/151RdW 2025, 185 Heft 3 v. 12.3.2025

NÖ GVG 2007: §§ 2, 38

NÖ GVG 2007 idF vor LGBl 2019/38: § 4

Gem § 4 Abs 1 NÖ GVG 2007 idF vor LGBl 2019/38 bedürfen "unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte" der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen und die Übertragung des Eigentumsrechts (Z 1), die Einräumung des Fruchtgenussrechts (Z 2) oder - mit jeweils weiteren Voraussetzungen - die Bestandgabe oder sonstige Überlassung (Z 3) oder die Verpachtung (Z 4) zum Gegenstand haben (Anm der Redaktion: zwecks sprachlicher Vereinfachung sind idgF LGBl 2019/38 nur "die Übertragung des Eigentumsrechts oder die Überlassung zur Nutzung" genehmigungspflichtig). Andere Rechtsgeschäfte bedürfen gem § 4 Abs 2 NÖ GVG 2007 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird (Umgehungsgeschäfte).

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