NÖ GVG 2007: §§ 2, 38
NÖ GVG 2007 idF vor LGBl 2019/38: § 4
Gem § 4 Abs 1 NÖ GVG 2007 idF vor LGBl 2019/38 bedürfen "unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte" der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen und die Übertragung des Eigentumsrechts (Z 1), die Einräumung des Fruchtgenussrechts (Z 2) oder - mit jeweils weiteren Voraussetzungen - die Bestandgabe oder sonstige Überlassung (Z 3) oder die Verpachtung (Z 4) zum Gegenstand haben (Anm der Redaktion: zwecks sprachlicher Vereinfachung sind idgF LGBl 2019/38 nur "die Übertragung des Eigentumsrechts oder die Überlassung zur Nutzung" genehmigungspflichtig). Andere Rechtsgeschäfte bedürfen gem § 4 Abs 2 NÖ GVG 2007 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird (Umgehungsgeschäfte).