B-VG: Art 87
MedienG: §§ 40, 41
Gem § 40 Abs 1 erster und dritter Satz MedienG ist für das Hauptverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. Liegen diese Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde (§ 40 Abs 2 erster Halbsatz MedienG). Fehlt es auch an einem solchen, ist subsidiär jeder Ort zuständigkeitsbegründend, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte (§ 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG).