EKEG: §§ 1 ff
GmbHG: §§ 82 f
Das EKEG erfasst Kredite, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt. Ein Kredit iSd § 1 EKEG liegt gem § 3 Abs 1 Z 3 EKEG selbst dann nicht vor, wenn ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird. Die mangelnde Anwendbarkeit des EKEG (hier: Kauf von Liegenschaften der Schuldnerin unter Aufrechnung von noch nicht fälligen Gesellschafterdarlehen mit dem Kaufpreis) bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die vom Bekl mit der Schuldnerin geschlossenen Geschäfte auch nach §§ 82 f GmbHG (Einlagenrückgewähr) "immunisiert" wären.