B-VG: Art 140
ZPO: § 63
Der VfGH hegt im Ergebnis keine Bedenken dagegen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe an eine GmbH die Vermögensverhältnisse der an der GmbH beteiligten Gesellschafter zu berücksichtigen sind. Zweck der Verfahrenshilfe ist die Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Diesem Zweck wird § 63 Abs 2 ZPO gerecht, wenn er einer GmbH im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten Verfahrenshilfe gewährt.