ABGB: § 879
TROG 2016: § 33
Unter Raumordnungsverträgen werden zivilrechtliche Verträge verstanden, die zwischen der öffentlichen Hand und Privaten iZm der Änderung von Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplänen abgeschlossen werden (hier: Umwidmung der Liegenschaft der kl Bauträgerin von Freiland in Bauland).