KSchG: § 5a Abs 1 Z 3, § 6 Abs 3
Klausel-RL: Art 4 Abs 2
Gegenüber einem Verbraucher-Mandanten trifft den Rechtsanwalt die Informationspflicht über den Gesamtpreis bzw die Art der Preisberechnung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG. Wenn der Anwalt den Mandanten in einem Verfahren mit nicht vorhersehbarem Aufwand vertreten soll (hier: Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsverfahren), muss er ihn nur über die Art der Preisberechnung informieren. Durch die Bekanntgabe des Stundensatzes und der Verrechnungseinheit von zehn Minuten ist diese Informationspflicht erfüllt.