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Rechtsanwälte: Informationspflicht gegenüber Verbrauchern über Stundensatzhonorar

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2025/139RdW 2025, 178 Heft 3 v. 12.3.2025

KSchG: § 5a Abs 1 Z 3, § 6 Abs 3

Klausel-RL: Art 4 Abs 2

Gegenüber einem Verbraucher-Mandanten trifft den Rechtsanwalt die Informationspflicht über den Gesamtpreis bzw die Art der Preisberechnung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG. Wenn der Anwalt den Mandanten in einem Verfahren mit nicht vorhersehbarem Aufwand vertreten soll (hier: Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsverfahren), muss er ihn nur über die Art der Preisberechnung informieren. Durch die Bekanntgabe des Stundensatzes und der Verrechnungseinheit von zehn Minuten ist diese Informationspflicht erfüllt.

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