Ein langfristiger Ratenkaufvertrag über ein Flugzeug musste wegen finanzieller Schwierigkeiten des Käufers vorzeitig (bei ca der Hälfte der Ratenlaufzeit) beendet werden. Strittig wurde, ob umsatzsteuerlich eine Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrags vorliegt oder eine gesonderte Rücklieferung des Flugzeugs. - VwGH 26. 11. 2024, Ro 2022/15/0030.