Der arbeitsrechtliche Begriff der "entgeltfernen Leistungen" ist dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht fremd. Dennoch unterliegen derartige Leistungen aufgrund spezifischer Begünstigungen idR keiner Lohnsteuer und sonstigen Lohn(neben)kosten und Sozialversicherungsabgaben. Vergleichbare, den Rand des Synallagmas zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffende Diskussionen sind aber auch dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht bekannt: etwa im Falle der Tragung von Verkehrsstrafen oder D&O-Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber oder der notwendig "unentgeltlichen" Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen.1