KBGG: § 26a
AVG: § 71
Nach dem ersten Satz des § 26a KBGG ist die Wahl der Leistungsart grds bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Mit der Novelle BGBl I 2013/117 wurde den Leistungsempfängern im dritten Satz der Bestimmung aber die Möglichkeit eingeräumt, eine Änderung der Leistungsart binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt zu geben. Nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist tritt eine Bindung an die gewählte Leistungsart ein.