AngG: § 25
GewO 1859: § 82
Erfuhr die Innere Revision des Unternehmens am 20. 2. 2023 vom Fehlverhalten des AN, wurde diesem die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bis 23. 2. 2023 eröffnet und nach deren Einlangen die Entlassung ausgesprochen, ist eine unangemessene Verzögerung bei diesem zeitli-