GewO 1859: § 82 lit b
Nach § 82 lit b GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er "zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird". Bei einem AN, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, kann eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Arbeit auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert.