UWG: § 26b
Nach § 26b UWG reicht der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der früheren Definition vor der UWG-Novelle 2018 BGBl I 2018/109)) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Auf ein wirtschaftliches Interesse des Berechtigten wird hingegen nicht explizit Bezug genommen. Insoweit das Gesetz aber die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Berechtigten fordert, setzt es auch ein rechtliches Interesse an der Geheimhaltung implizit voraus. Die Obliegenheit zu angemessenen Maßnahmen bedeutet im Hinblick auf die bisherige Rsp freilich keine radikale Wende, weil schon nach der alten Rechtslage auf einen erkennbaren Geheimhaltungswillen des Berechtigten abstellt wurde, der durch solche Maßnahmen zum Ausdruck kommt.