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Änderung des DBA-China

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/65RdW 2025, 82 Heft 2 v. 13.2.2025

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China werden gegenwärtig durch das am 10. 4. 1991 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl III 1992/679, geregelt. Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) und auch nicht dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Mit BGBl III 2025/2 wurde das DBA nun an aktuelle Standards angepasst, BEPS-Maßnahmen, die nicht schon mittels dem mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl III 2018/93, ("MLI") umgesetzt werden können, im DBA geregelt sowie weitere Bestimmungen des Abkommens geändert, um den Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken.

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