Nach Ansicht des Generalanwalts müssen die Mitgliedstaaten auch auf der Stufe der Abgabe von Tabakerzeugnissen durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle (und nicht nur auf der Stufe der Abgabe dieser Erzeugnisse durch eine Verkaufsstelle an Verbraucher) dafür sorgen, dass keine Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, deren Packung gegen die Vorschriften der TabakprodukteRL (TPD II) über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt. Schlussanträge des Generalanwalts 23. 1. 2025, C-717/23 , BM für Gesundheit. Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 17. 11. 2023, Ro 2022/11/0018 (EU 2023/0008), RdW 2024/92.